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   LSG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - L 1 RA 61/01   

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https://dejure.org/2004,60809
LSG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - L 1 RA 61/01 (https://dejure.org/2004,60809)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.11.2004 - L 1 RA 61/01 (https://dejure.org/2004,60809)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. November 2004 - L 1 RA 61/01 (https://dejure.org/2004,60809)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - L 1 RA 61/01
    Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3. 98 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG unterstellt werden.

    Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3 - 8570 § 5 Nr. 3 S. 10).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - L 1 RA 61/01
    Denn eine zwischenbetriebliche Einrichtung ist kein volkseigener Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487) in dem - im Ergebnis engen - Sinn, mit dem er der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist (BSG, Urt. v. 10.4.02 - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3; wegen der Notwendigkeit eines Arbeitsvertrages mit einer anderen Einrichtung vgl. auch Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - L 1 RA 61/01
    Denn eine zwischenbetriebliche Einrichtung ist kein volkseigener Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487) in dem - im Ergebnis engen - Sinn, mit dem er der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist (BSG, Urt. v. 10.4.02 - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3; wegen der Notwendigkeit eines Arbeitsvertrages mit einer anderen Einrichtung vgl. auch Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.09.2003 - L 1 RA 96/00
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - L 1 RA 61/01
    Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 - L 1 RA 96/00).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - L 1 RS 34/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Vielmehr handelt es sich bei dem Kooperationsverband nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz, GBl. DDR I, Nr. 25 S. 443) um einen Zusammenschluss von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern, wie z.B. volkseigenen Gütern (vgl. zu kooperativen Einrichtung/Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) nach § 13 LPG-Gesetz: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04. November 2004 - L 1 RA 61/01 - juris; zur Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - juris).
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